Eugen Endress Klage AG. Karlsruhe
Frank Beckers - Simonswinkel 33 - D 79877 Friedenweiler am Klostersee im Schwarzwald - Telefon O176 / 86843354
z. Zt. Hurstweg 2 79114 Freiburg bei Ganter
An das
Amtsgericht Karlsruhe
-
Zivilrichter –
Schloßplatz 23
76131 Karlsruhe 3O. Juni 2O16
K l a g e
des Frank B e c k e r s, Simonswinkel 33, 79877 Friedenweiler am Klostersee im Schwarzwald
Klägers
g e g e n
den Eugen E n d r e s s . Hoffstraße 1O, 76133 Karlsruhe, zustellungsfähig erreichbar Oberlandesgericht, Strafsenat II ( Alzheimersenat )
Beklagter
w e g e n
Schadenersatz aus unerlaubten Handlungen ( Straftaten ) im Amt
Geschäftswert : 5.OOO.—
Im Termin der mündlichen Verhandlung werde ich das nachstehende Urteil beantragen :
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der von ihm verwirklichten unerlaubten Handlungen ( Straftaten , strafrechtlich auch Rechtsbeugung ) entstanden ist.
Es wird festgestellt, alternativ wird der Beklagte verpflichtet anzuerkennen oder zuzustimmen, daß die von ihm zur HV. zugelassene Anklage und Unrechtsfolgehandlungen ( Urteil ) gegen den Kläger vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Freiburg eine unerlaubte Handlung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist.
Der Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen oder anerkennen, daß das Nichtmelden oder Bearbeiten der 7 eingetretenen Versicherungsschäden eine strafbare Handlung ( Untreue ) ist.
Es wird festgestellt, daß der Beschluß des OLG. Karlsruhe vom 15.12 .2O15 = 2 Strafsenat - ( Alzheimersenat ) = Revisionsent- scheidung eine unerlaubte Handlung darstellt und die Begünstigung von Straftaten.
B e g r ü n d u n g :
Im Jahre 2OO8 ließ der Beklagte als Richter des AG. Freiburg gegen den Kläger eine Strafklage zur Hauptverhandlung zu, der aber bereits k e i n e Straftaten zugrunde lagen.
B e w e i s : Beiziehung der Strafakte bei dem AG. Freiburg
Schon über eine straffreie Vorbereitungshandlug hinausgehend ent-pflichtete er den Verteidiger des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Runge aus Freiburg .
B e w e i s : im Falle des Bestreitens wie vor
Er bestellte gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers einen Herrn Malek.
Im Mai 2OO9 verurteilte der Beklagte den Kläger mit 2 Urteilen in der selben Minute ausgesprochen über insgesamt 22 Monaten Haft m i t Bewährung. Dabei setzte der Beklagte sich über den Willen seiner beiden Gerichtsschöffen hinweg, die für ihn Marionetten waren.
B e w e i s : Zeugnis der Frau Elke, Trenkle, Kirchzarten und Rainer Dittmanns, Freiburg
Dieses Vorgehen erfüllt auch den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Dadurch muß / mußte dem Kläger ja k e i n Schaden entstanden sein, weil er dieses Urteil ja durch Rechtsmittel ( Berufung oder Revision ) beseitigen kann/ konnte / könnte.
Davon hat der Kläger auch Gebrauch gemacht. Der Berufungsrichter erfand einen Haftgrund am 14.12.2OO9 und erließ U - Haftbefehl, am 18.12.2OO9 wurde der Kläger in Stuttgart verhaftet , am 15.1.2O1O fand eine sog. Haftprüfung statt, wo der vorg. Verteidiger in der Funktion eines Bandenkriminellen wie Phönix aus der Asche zur Haftprüfung erschien und ca. 2O mal seinen Wortschatz darauf beschränkte : „ Berufung zurücknehmen, sofort frei !! „
Dieses Ansinnen stellt eine versuchte Aussageerpressung in Te. mit erpresserischen Menschenraub dar, laut BGH. Rechtsprechung ist bei dem Menschenraub die Bemächtigung über den Kläger für den Tatbestand völlig ausreichend. Dabei ist zu sehen, daß der Anklage keine Straftaten oder Anfangsverdachte vorlagen.
Am 2O.1.2O1O begann dann eine 11 monatige, 34 HV Tage lange Berufungshauptverhandlung einer kleinen Berufungsstrafkammer ebenfalls mit 1 Berufsrichter und 2 Schöffen. Am 13.12.2O1O laut Protokoll, richtig aber 14.12.2O1O um O Uhr 4O wurde der Kläger zu 39 Monaten Haft o h n e Bewährung verurteilt. Deswegen verurteilt , um den vorgeschilderten erpresserischen Menschenraub und die versuchte Aussageerpressung zu vertuschen. Der Haftbefehl vom 14.12.2OO9 war bereits am 15.3.2O1O vom OLG. Karlsruhe aufgehoben wegen Rechtswidrigkeit.
B e w e i s : wie vor
Während der 11 monatigen Hauptverhandlung mit 34 HV – Tagen wurde der Kläger erneut verhaftet am 13.8.2O1O im Gerichtssaal des LG. und durch 2 Ortspolizisten der Haftrichterin am Amtsgericht Freiburg vorgestellt. Als der Kläger zu dem Haftbefehl , der völlig unzuständigen Richterin Karen Heise Landsberg sich äußern wollte, stand diese auf und erklärte dem Kläger :
„ Sie habe jetzt keine Zeit ! „
Dies ist ebenfalls ein e i n m a l i g er Fall einer Rechtsbeugung.
Beschwerde und weitere Beschwerde ohne Tatsacheninstanz blieben ohne jeden Erfolg. Auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde hin , erklärte er Beklagte Endress in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Amtsgericht Freiburg : „ Daß dies so sei bei dem Amtsgericht Freiburg, freitags hätten die Richter keine Zeit.“
B e w e i s : Beiziehung der Dienstaufsichtsakte. - Vorlage der Stellungnahme durch den Kläger
In das vorg. Berufungsurteil vom 13 / 14.12. 2O1O O Uhr 4O zog der Berufungsrichter absichtlich während der U Haft vom 18.12.2OO9 – 2O.5.2O1O vollstreckte Geldstrafen w i e d e r wohl absichtlich in sein Berufungsurteil mit ein, also der typische Fall einer Doppelvollstreckung. Rechnentechnisch bedeutet dies, daß dies 39O Tage = 13 Monate Haft waren, weil mehr abgezogen wird als tatsächlich durch Haft verbüßt wurde, so daß die Rechnung lautet = 39 Monate minus 4 Monate laut Urteilstenor wegen überlanger Verfahrensdauer = 35 Monate minus 13 Monate, so daß 22 Monate verbleiben, so daß das Revisionsgericht auch wiederum aus Rechts- gründen an sich nicht selber entscheiden kann, ob Bewährung oder keine Bewährung, so daß an sich aus diesem Gesichtspunkt an sich zwingend hätte zurückverwiesen werden müssen. Wobei dann der neue Tatrichter selbstverständlich auch freisprechen kann.
Der Beklagte ist zwischenzeitlich bei dem Revisionsgericht, dem OLG. Senat in Karlsruhe angekommen - wissend - , daß er eben in der s e l b e n Rechtssache nicht in 2 z w e i Instanzen entscheiden darf, und hat nunmehr entschieden, daß über die Revision nicht mehr zu befinden sei.
Das ist der Fall einer weiteren unerlaubten Handlung und damit auch weiteren Rechtsbeugung.
Auch dieses Berufungsurteil vom 13./ 14.12.2O1O um O Uhr 4O ist natürlich auch ebenfalls g e g e n den Willen der dortigen beiden Schöffen Marc Plömper und Diez ergangen. Mit allen Schöffen steht der Kläger in Kontakt.
s. auch Internet Auftritt = „ Der Schöffe, der büßen mußte „ - unter dem Stichwort Wolfgang Peuster.
Nicht maßgebend für d i e s e s Verfahren ist, daß die Berufungskammer sofort bemerkt hatte, daß der Chefpolizist Ingo Hofmann f a l s c h ausgesagt hatte. Er hat sich also nicht nur über / gegen den Willen seiner Schöffen hinweggesetzt, sondern trotz dieses Wissens der Falschaussage, weil bemerkt, verurteilt.
Gleichzeitig hat der Beklagte auch am 15.12.2O15 in einer weiteren Rechtssache entschieden, wobei auch diese Entscheidung nur dazu dient, den von ihm verursachten Schaden durch sein illegales Vorgehen ebenfalls mit zu vereiteln.
B e w e i s : Vorlage der Entscheidung vom 15.12.2O15 in der sog. Sache „Spucken „ betreffend den Kläger.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist a u s r e i c h e n d auf Feststellung beschränkt, da zum Teil wegen des Schadens auch das Land BW. haftet.
Da auch der neue Justizminister von diesen schweren Straftaten und Verbrechen im Amt Kenntnis hat und keine Veranlassung trifft, ist ihm auch der Streit zu verkünden.
Ich bitte daher die Mehrfertigung der Klage dem Justizminister des Landes BW. Herrn Guido Wolf, Schillerplatz 4 , 7O173 Stuttgart ebenfalls zuzustellen und der Justizminister wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
2 weitere Abschriften für den Präsidenten des OLG. Im Wege der Dienstaufsicht.
Beckers