Presse Info VG: Stuttgart gegen (BW) 1
Frank Beckers - Simonswinkel 33 – D 79877 Friedenweiler am Klostersee im Schwarzwald - Telefon O176 /86843354
z. Zt. Hurstweg 2 79114 Freiburg an der Dreisam bei Ganter
An die Frau Vorsitzende und die Frau Berichterstatterin bei der 4. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart am Neckar
Augustenstraße 5
7O178 Stuttgart 3O. Mai 2O16
OPERATION STEVE
In Sachen
Frank Beckers . / . Land BW.
4 K 1748 / 15
w e g e n der Verletzung der Dienst- und Amtspflichten
bitte ich die im Schriftsatz vom 23.d.M. gewährte 2 Wochen Frist um einen Monat zu verlängern, um rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. Gleichzeitig wiederhole ich bitte meinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes,Herrn Rechtsanwalt Frank Ulrich Mann aus Freiburg an der Dreisam oder Frau Rechtsanwältin Barth aus Freiburg , oder Rechtsanwalt Sigwarth aus Titisee – Neustadt, weil die Rechtslage für den Kläger nicht ganz einfach sich erweist.
Das Passivrubrum wird aufgrund der geänderten politischen Neusituation und Rechtslage geändert ; weil sachdienlich und lautet jetzt :
Klage und PKH – Antrag
des Frank Beckers
gegen
das Land BW. vertreten durch den Minister für die Rechtspflege
Justizministerium
Beklagte zu I
den früheren politischen Beamten Rainer S t i c k e l b e r g e r
als politischer Beamter a. D. und als natürliche Privatperson
Tunninger Straße 226 und Wölbinstraße 78 in D 79539 Lörrach
Beklagter zu 2, hilfsweise als Beizuladnder
w e g e n
Untätigkeit, Dienst – und Amtspflichtverletzung, Verpflichtung zur Tätigkeit und in späterer Klagestufe wegen Schadenersatz
Soweit der Beklagte zu 2 in Anspruch genommen wird, beantrage ich auch hilfsweise die Sache an das Amtsgericht Lörrach, Zivilrichter abzutrennen , zu verweisen oder abzugeben, soweit es sich bei dem Unterlassen eben auch um unerlaubte Handlungen und Straftaten ( früher im Amt ) handelt. Durch das Ausscheiden im Amt bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt der Tatbestand des deliktischen Verhaltens weiter fortbestehen, fällt aber in die Zuständigkeit des Zivilrichters und da er kein Amt mehr inne hat auch an den normalen Zivilrichter, aller äußerst hilfsweise wäre das LG. Freiburg zuständig.
Ich beantrage den Beklagten zu I ( aktuellen Justizminister ) / Land BW. zu verurteilen - zu veranlassen, daß seine weisungsgebundenen Behörden = Gsta. Karlsruhe und Sta. Freiburg t ä t i g werden und die unterlassene Strafverfolgung aufnehmen, betreiben, durchführen und veranlassen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu II der Rechtsanwalt Rainer Stickelberger in seiner Funktion als politischer Beamter und früherer Justizminister seine Dienst- und Amtspflichten verletzt hat aufgrund der nachstehenden bekannten Straftaten und die Strafverfolgung der Straftäter d u l d e n d verhindert hat.
Es wird festgestellt, daß aufgrund dieser nachstehenden geschilderten Straftaten im Amt bei Justiz und Polizei das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte zu I wird veranlasst und verpflichtet aufgrund der absoluten Offensichtlichkeit die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, zu prüfen und sofern sich ergebend und geboten, bei dem zuständigen Wiederaufnahmegericht Konstanz am Bodensee / Schweizer Grenze die Freisprechung des Klägers / Antragstellers zu betreiben und zu beantragen.
Das es an sich als selbstverständlich einzuordnen, einzustufen und zu sehen ist und auch vollkommen gleichgültig ist , welche Vorstellungen der Kläger hat, ist schon aufgrund des Legalitätsprinzip gegeben, daß die nachstehend erwähnten angeführten und mutmaßlichen Straftäter einer strafrechtlichen und dienstrechtlichen Aburteilung zugeführt werden.
Zur B e g r ü n d u n g meines Rechtsschutzbedürfnis gestatte ich mir nunmehr noch detailierter wunschgemäß vorzutragen :
Sowohl der Polizei in Freiburg, wegen des mutmaßlichen Straftäters Peuster , der Polizei in Kirchzarten, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Freiburg, Herrn Oberstaatsanwalt und Presseadjutant Dr. Meikel M ä c h t e l , und Herrn Behördenleiter und Häuptling der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Freiburg an der Dreisam Dieter I n h o f e r sind die nachstehend aufgeführten vielen Straftaten und auch Verbrechen im Amt ebenso bekannt wie bei der Generalstaatsanwaltschaft Herrn Dr. iur. Martin Nothelfer, einem gewissen Herrn Oberstaatsanwalt Brenk, und dem Generalstaatsanwalt Dr. Schlosser .
Da alle vorgenannten Personenkreise quasi „ unter einer Decke stecken „ und die Strafverfolgung der nachstehenden Straftaten und schwersten Verbrechen im Amt unter den Teppich kehren wollen / wollten , wurde der Beklagte zu I und II heran zitiert, daß er sich um seine „ weisungsgebundenen Schäfchen“ kümmern möge und entsprechende Veranlassungen treffen möge und zu treffen hat.
Der Beklagte als Amtsperson und heutige Privatperson haftet aus Amtspflichtverletzung und unerlaubter Handlung für seine Untätigkeit, Duldung und bedingte Förderung der nachstehend geschilderten Straftaten :
Sachverhalt I
Ein gewisser Herr Cord Jesco Baller von der Sta. Freiburg erhebt 2OO8 gegen den Kläger Anklage wegen der rechtmäßigen Inanspruchnahme und versuchten Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen . Wo kommt unsere Rechtsordnung hin, wenn ein Anspruchsteller quasi durch Selbstanzeige erst einmal abklären müßte, ob er Versicherungsleistungen beanspruchen dürfte? Kennt man den Ankläger persönlich, fällt dem Kläger als medizinischen Laien auf, daß bei dem befaßten Staatsanwalt neben einem Muttersöhnchenkomplex derartige Auffälligkeiten sich erweisen, daß wohl nicht unerhebliche Bedenken an dessen voller Geschäftsfähigkeit begründet sein könnten.
Sachverhalt II
Diese Anklage wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Extrem rechtswidrig wird der bestellte Wahlverteidiger Runge entpflichtet. Vielleicht schon nicht mehr in einer straffreien Vorbereitungshandlung wie sich dies aus der Nachschau des Sachverhalts wohl ergibt. Ebenfalls rechtswidrig wird ein gewisser Klaus M a l e k zum Offizialverteidiger bestellt.
Sachverhalt III
Verbrechen der Rechtsbeugung durch Eugen E n d r e s s, Senatspräsident am OLG. Karlsruhe, früher Amtsrichter am AG, Freiburg.
Im Mai 2OO9 wird der Kläger zu einer Bewährungsstrafe von 22 Monaten g e g e n den Willen seiner beiden Schöffen verurteilt, also der Berufsrichter durch die Schöffen überstimmt.
B e w e i s und Glaubhaftmachung :
Rainer Dittmanns, Freiburg, damals Schöffe
Elke Trenkle, Kirchzarten , damals Schöffin
Während die Schöffin schon damals bei der Urteilsverkündung nach Verkünden des Tenors und vor Begründung des Urteil in den Gerichtssaal sich äußerte, daß dies nicht ihre Entscheidung ist, sehe ich den Schöffen Dittmanns Jahr für Jahr 2 mal auf einer Veranstaltung, der immer wieder klarmacht, daß die Schöffen also Frau Trenkle und er, den Kläger n i c h t verurteilt haben.
Im übrigen wozu denn auch ?, weil der Kläger für Dritte Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat - ? - !!
Sachverhalt 4 = Nötigung durch Baller
Der vorg. Ankläger Baller tritt an den Anscheinsverteidiger Klaus Malek heran, daß er „ seine „ Berufung, also die der Sta. Freiburg zurücknehmen wird, wenn der Kläger „ seine“ Berufung zurücknimmt. Angesichts der Gesamtsituation aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung ist dies eine Straftat, nämlich die der Nötigung, weil ein Staatsanwalt n u r dann das Rechtsmittel der Berufung verfolgt, wenn der Rechtsfolgenausspruch des Vorderrichters nicht aus seiner Sicht richtig ist.
Sachverhalt 5 = Verbrechen der versuchten Aussageerpressung in
Te. mit erpresserischen Menschenraub
Am 14.12.2OO9 ruft der Berufungsstrafrichter und Deliquent Peuster den Kläger an, daß ein Brief an ihn zurückgekommen s e i . Unmittelbar nach dem ca. 3O Minuten später erfolgten Rückruf erläßt Peuster einen Haftbefehl gegen den Kläger g r u n d l o s !!!
Am 18.12.2OO9 wird der Kläger in Stuttgart verhaftet. Erst am 15.1.2O1O findet eine sog. Haftprüfung statt. Zu diesem Termin erscheint auch der vorg. Anscheinsverteidiger, Klaus Malek eben w i s s e n d , daß der Kläger keinerlei Straftatbestand verwirklicht hat und ruft immer nur laut in den Gerichtssaal hinein :
„Berufung zurücknehmen – sofort frei !!! -
B e w e i s und Glaubhaftmachung :
Zeugnis des Justizwachtmeister Duffner, Zeugnis der Frau Riesterer aus Heitersheim , Zeugnis des Anscheinsverteidiger Klaus Malek.
Angesichts der Vorbereitung zur HV. und aufgrund der Vorbefassung mit dem Sachverhalt weiß sowohl Richter Peuster wie Anscheinsverteidiger Klaus Malek, daß es keinerlei Grund gab, die Berufung zurückzunehmen , weil ja eine Straftat sicher ausgeschlossen war.
Der rechtswidrige Haftbefehl vom 14.12. 2OO9 wird am 15.3.2O1O vom OLG. Karlsruhe auch aufgehoben. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes des erpresserischen Menschenraubs ( hier in Te. mit versuchter Aussageerpressung ) genügt es der Bemächtigung des Klägers laut ständiger Rechtsprechung des BGH. also der Zuführung zur Haftanstalt.
Zur Vertuschung dieses V e r b r e c h e n s beginnt dann am 2O.1.2O1O eine 11 monatige Hauptverhandlung mit 34 Hauptverhandlungstagen, die auch an e i n e m Hauptverhandlungs-Tag hätte erledigt werden können. Ich wiederhole an 1 bis ( 2 ) Verhandlungstag/ en.
Sachverhalt 6
Den Kläger , dortigen Angeklagten 11 Monate lang wegen im Grunde genommen auch Bagatellen mit einem Verfahren zu überziehen , begründet auch den Tatbestand einer versteckten Nötigung in Te.. mit wohl Freiheitsberaubung.
Sachverhalt und Straftaten 7
In einem weiteren konzertierten Vorgehen wird der Kläger am 13.8.2O1O im Gerichtssaal des LG. wieder verhaftet und der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständigen Haftrichterin Karen Heise – Landsberg beim Amtsgericht Freiburg vorgestellt. Als der Kläger sich zu dem Haftbefehl äußern will, steht die Richterin auf und erklärt :
„ Ich habe jetzt keine Zeit !!! „
und fordert die anwesenden Ortspolizisten auf, den Kläger der Haftanstalt zuzuführen .
Wohl ein e i n m a l i g e r Fall einer Rechtsbeugung in Deutschland. !!
Sachverhalt und Straftaten 8
Der Polizeichef von Titisee Neustadt sagt in dem vorg. Strafverfahren d r e i m a l falsch aus, seine letzte dritte Falschaussage schiebt er noch in Schriftform nach.
Der Tatrichter / Berufungsrichter und Bandenkriminelle Wolfgang Peuster ließ wegen des völlig rechtmäßigen Versicherungsfall des Verbrennens der falschen Schränke am Tatort das Feuer deswegen nachstellen, weil Polizeichef Hofmann schon falsch ausgesagt hatte, weil sofort bei Ausrichten eines üblichen Hausabfallfeuers der Zeuge Manfred H e u e r immer s o f o r t die Polizei verständigen würde. Als dann das Feuer nachgestellt wurde in dem völlig überzogenen Strafverfahren von 11 Monaten und 34 HV - Tagen , behauptete Hofmann am Tatort des Feuers eben ein Z e u g e habe schon bei der Feuerwehr angerufen und sofort das Feuer gemeldet. Als der falsch aussagende Polizeichef Ingo Hofmann paar Tage später schriftlich der kl. Strafkammer nachmeldete = - man höre und staune - , - es hätte der berühmte Zeuge Heuer angerufen, wußten alle Prozeßbeteiligten sofort , daß der Zeuge Hofmann gelogen ; also falsch ausgesagt hatte. Ein besonders schweres Verbrechen bei einem Polizeibeamten. Denn sowohl die Schöffen, der Staatsanwalt Baller der Richter Peuster und der Anscheinsverteidiger Klaus Malek kannten den Zeugen Heuer von Angesicht, weil er paar Tage vorher vor der Strafkammer im Saal ausgesagt hatte und eben bei dem Ortstermin des Feuer nachstellen als erster am Tatort als Zuschauer war und Heuer daher eben nicht telefoniert hatte, während eben Polizeichef Hofmann den Zeugen Heuer nur vom Telefon kannte.
Sachverhalt 8
Trotz Wissen dieser vorsätzlichen Falschaussage und nach bereits 2 vorausgegangenen Falschaussagen unterließen der wohl kaum als geschäftsfähig einzustufende Staatsanwalt Baller und der Berufungsrichter Peuster die Staatsanwaltschaft von amts wegen zu verständigen wegen dieser weiteren Falschaussage des Polizeichef Ingo Hofmann.
Sachverhalt 9
Am „13.“ 14.12.2O1O verurteilte mich die Strafkammer um O Uhr 4O ohne Schlußwort, aber mit einem 14 stündigen Plädoyer zu 39 Monaten Haft. Auch hier die s e l b e Situation. In einer etwa 3O Sekunden Urteilsberatung gegen den Willen der den Vorsitzenden überstimmenden Schöffen.
B e w e i s und Glaubhaftmachung :
Zeugen und Schöffen Marc Prömper und Dirk Paul
und eben mit Wissen der und über die Falschaussage des Zeugen Polizeichef Ingo Hofmann
Ein Fall einer widerlichen Rechtsbeugung.
Sachverhalt 1O
Ebenfalls und zur Vertuschung der eigenen Straftaten , nämlich die des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten Aussageerpressung vom 15.1.2O1O zog der Berufungsrichter insgesamt 39O Tage Geldstrafe in sein Urteil mit ein also 13 Monate Haft, die aber am 13./14.12.2O1O bereits vollständig vollstreckt waren.
Dies deshalb, weil er damit erreichen wollte, billigend in Kauf nehmend, daß der Kläger noch ein weiteres Jahr in Untersuchungshaft einsitzt , wie dann auch geschehen und dann das Revisionsgericht
t o t s i c h e r
das / sein Urteil vom 13. / 14.12.2O1O um O Uhr 4O aufheben wird = aufheben m u ß. Denn im sog. Gesamtstrafenspiel waren von den ausgeworfenen 39 Monaten 4 Monate abzuziehen wegen überlangem Verfahren und von den dann verbleibenden 35 Monaten eben nochmals die 13 Monate, so daß 22 Monate rauskommen, also unter 2 Jahren Haft und dann an sich n u r der neue Tatrichter entscheiden würde, ob Bewährung oder keine Bewährung bezw. Freispruch nach erneuter Hauptverhandlung, zumal das damals schon 12 Jahre Strafverfahren dann über 13 Jahre lang sich hingezogen hätte.
Sachverhalt 11
Der Bandenkriminelle Aussageerpresser und Deliquent des Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs , ( die Bemächtigung über eine Person reicht aus lt. BGH. Rechtsprechung ) ; Klaus Malek der heute immer noch unter der Fassade eines vermeintlich ehrenwerten Anwalts frei rumläuft war schon längst aus der Sache als auch als Spiritus rector ausgestiegen.
Sachverhalt 12
Im Wissen auf und zu diesen Sachverhalt sind die Zeugen
Dr. Meikel M ä c h t e l und Dieter I n h o f e r von der Sta. Freiburg von amts wegen verpflichtet ; ungeachtet des Nachverfahren nach § 458 StPO. die Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung vom 13./14.12.2O1O beim Wiederaufnahmegericht in Konstanz zu beantragen was sie ebenso pflichtwidrig unterlassen wie auch der Beklagte zu II es unterlassen hat , seine weisungsgebundenen Staatsanwälte dazu zu instruieren.
Es besteht für den / einen Rechtsstaat auch die Rechtsverpflichtung, wenn sich „nachträglich“ herausstellt, daß eine Verurteilung zu 39 Monaten nicht aufrecht erhaltbar ist, daß der Rechtsstaat innsoweit aktiv werden muß.
Stattdessen ist der wie ein Ganove veranlagte Beklagte und frühere Justizminister darauf eingestellt, daß eben a l l e die vorgeschilderten Straftaten einfach unaufgeklärt und
vertuscht und totgeschwiegen
bleiben sollen und statt das Volk zu vertreten in den vorg. Personen Dr. M. M ä c h t e l und Dieter I n h o f e r die richtigen Komplizen gefunden hat, die vorgeschilderten Straftaten im Amt eben zu begünstigen ?
Sachverhalt 13
In dem Zeitraum wo der vorg. erpresserische Menschenraub und die versuchte Aussageerpressung verwirklicht wurde also vom 18.12.2OO9 – 13.5.2O1O hat in Friedenweiler im Schwarzwald der Berufsverbrecher und mutmaßliche Killer Ernst Joachim Schneider geb. 1O.7.195O in das Haus Simonswinkel 33 in Friedenweiler mit 3 weiteren Tätern eingebrochen und u.a. die Modelleisenbahnsammlung im Werte von ca. 2,5 Millionen Euro entwendet. Der Einbrecher Spiegelhalter, Freiburg ist geständig. Weiterer Einbrecher und Täter ist der Sohn des Ernst Joachim Schneider, David Schneider, Karlsruhe früher Etlingen, und der vierte Täter ist der Freund der Halbschwester dieses David Schneider.
Zum Zeitpunkt des Einbruchs fand nicht nur der vorg. erpresserische Menschenraub statt , sondern nach dem Einbruch in Friedenweiler wurde der Chefpolizist Ingo Hofmann für den Einbruch in Friedenweiler zuständig, weil es in Bundesland BW. so geregelt ist, daß bei Einbruch-Diebstahlssachen nicht die Cripo zuständig ist, sondern die Ortspolizei, also Polizeichef Ingo Hofmann.
Bereits ca. 1,5 Jahre v o r diesem Einbruch Diebstahl wurde der Chefpolizist Ingo Hofmann durch den Kläger unterrichtet über neue Straftaten, die der Berufsverbrecher Ernst Joachim Schneider in Friedenweiler zum Nachteile einer gewissen Frau Corine Muller durchführte und zum Nachteile von Leasingfirmen. Auch durch einen Zwischenfall in einem Supermarkt Penny in Donaueschingen, wo Schneider einen Ladendiebstahl kleinsten Ausmaßes verübte , wurde die Polizei hinzugerufen. Nach dem Ladendiebstahl fand dann die obligatorische Wohnungsdurchsuchung statt und in Friedenweiler wies sich dann Schneider mit gefälschten Papieren aus auf den Namen eines real existierenden Jean Arbogast. Nach der Durchsuchung wurden dann in Donaueschingen auch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und Schneider wegen des kleinen Ladendiebstahl in Donaueschingen entlassen/ weggeschickt. Jedoch rief schon ca. 1 Woche später in Donaueschingen das BKA. an und teilte mit, daß derjenige, der sich als Jean Arbogast ausgegeben hatte in Wahrheit eben der Berufsverbrecher Ernst Joachim Schneider geb. 1O.7.195O ist und mit mehreren auch internationalen Haftbefehlen und wohl auch eines Tötungsdelikt gesucht wird – – - was den Polizisten Bochtler selbstverständlich sofort veranlasste seinen 2O km weiter entfernten Kollegen Polizeichef Ingo Hofmann zu verständigen . Dieses Wissen habe ich aus meinem freisprechenden Verfahren April 2O11 beim Amtsgericht Titisee Neustadt.
Straftat 14 Strafvereitelung im Amt
Vollkommen ohne jeden Grund hat Hofmann über einen Zeitraum von ca. 1- 1,5 Jahren den Berufsverbrecher Ernst Joachim Schneider auch trotz meiner Unterrichtungen und neuer Absichten einen Menschen zu liquidieren, den Luxemburger Staatsbürger Joseph Enders aus Ettelbrück n i c h t festnahm.
Bis heute zu ist der sowohl falsch aussagende Polizist weiter im Dienst . Auch die vorgeschilderte Strafvereitelung im Amt hat noch nicht zur Verurteilung geführt.
Sachverhalt 15 und 16
Unter Berücksichtigung des Vorgeschilderten hat dann Hofmann als Polizeichef , Einzeltäter und in einer 1 Mann Polizeishow wider besseren Wissens ; es bis heute zu mit D u l d u n g des Beklagten geschafft nicht nur im Polizeidienst zu bleiben, sondern er hat zur Vertuschung seiner schwersten Verbrechen im Polizeidienst den Kläger nicht nur wider besseren Wissens belastet in meinem / dem Strafverfahren gegen Beckers damit der Kläger möglichst lange in Haft komme und bleibe und eben auch vornehmlich den von ihm aufgrund Straftaten im Amt , ich wiederhole und betone S t r a f t a t e n im Amt zu vereiteln und zu vertuschen. Hätte er nämlich den Berufsverbrecher Ernst Joachim Schneider wie zischfach aufgefordert, verhaftet, hätte dieser auch nicht eingebrochen und nicht den Schaden verursacht.
Straftat 17 Anstiftung zur Falschaussage, Begünstigung und weitere Strafvereitelung, Betrug
Der von dem Beklagten zu II bis zum Ausscheiden im Amt als Justizminister geduldete Verbrecher im Polizeidienst Ingo Hofmann, hat den Kläger nicht nur vorsätzlich f a l s c h belastet, sondern dem Einbrecher Spiegelhalter die Story erzählt, das Strafverfahren gegen ihn sei schon eingestellt, er solle nur das aussagen was e r = Hofmann ihm sagt, ansonsten würde das Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen. Dies rangiert auch im Bereich der Strafvereitelung im Amt und Anstiftung zur Falschaussage in einem besonders schweren Fall.
Sachverhalt 18
Außerdem hat Hofmann die Hehler der Beute wahrheitswidrig unterrichtet und seine Kollegen im Amt in Marktoberndorf, Bad Waldsee, Stuttgart und Karlsruhe reingelegt, = „ ein Verrückter würde nach seiner angeblich gestohlenen Modelleisenbahn suchen ! “ Anstatt bei den Hehlern die Beute sicher zu stellen und gegen die hundsgemeinen Hehler vorzugehen.
Sachverhalt 19
Keiner der vorg. Einbrecher ist bisher angeklagt, oder sitzt wegen der Straferwartung in U – Haft, geschweige ist er verurteilt oder ein Ermittlungsverfahren läuft gegen ihn. Auch ein nahezu einmaliger Fall in Deutschland.
Soweit die Gegenseite sich überhaupt erlaubt zu fragen, was der Kläger mit seiner Klage überhaupt bezweckt, ist dies doch sonnenklar und bedarf an sich schon keiner weiteren Ausführungen. Wenn die Vertreterin der Gegenseite sich eine Fahrkarte nach Göppingen kauft, bezweckt sie nicht nach Karlsruhe zu fahren, wenn sie bei Mc. Donald einen Hamburger kauft, wohl nicht in der Absicht, damit die Schuhe zu putzen.
Das Rechtsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers liegt im Vordergrund wieder an die Beute der Modelleisenbahn heranzukommen , daß ordnungsgemäße Ermittlungen getroffen werden, daß wohl der Chefpolizist Hofmann ebenso endlich bestraft wird wie der Richter Peuster und der Anscheinsverteidiger Klaus Malek .
Durch die Verurteilung wird wohl natürlich auch erreicht, daß es ebenfalls in dem bereits rechtshängigen Wiederaufnahmeverfahren in Konstanz am Bodensee zu meiner Freisprechung kommt.
Einen gesunden Justizminister müßte es selbst „ am Herzen liegen „ - daß wegen des Ansehens der Rechtsstaates und der Rechtspflege der Kläger freigesprochen wird.
Auch der Wahnsinns- Spruch der Gegenseite , dem Justizminister sei es genommen, richterliche Entscheidungen abzuändern, so lebt wohl die Bearbeiterin der Akte der Gegenseite in einer anderen Welt.
Um das mal zu dramatisieren, ich denke an den Fall der Korn Kammer in Dortmund, wo der Krefelder Kriminalbeamte Lenzen den Vorsitzenden Korn von der sog. „ Kornkammer“ anrief der einen wegen gemeinschaftlichen Bankraubs verurteilt hatte , der Verurteilte war einem Bankräuber bei einem Postfilialenüberfall nachgelaufen und der anrückenden Polizei in „ die Arme „ gelaufen, während der Einzeltäter sich verflüchtigt hatte. Nach über 6,5 Jahren , damals gab es noch keine 2/3 Lösung teilte der Cripomann dem Vorsitzenden Korn mit, daß der Täter der Postfilialen-Serienraubüberfälle gefaßt wurde und die Sache aufgeklärt wurde, also immer nur ein Einzeltäter „ zu Gang „ war. In den 5O er Jahren hat sich Korn noch selber in sein Auto gesetzt und ist ins Zuchthaus nach Verl gefahren und hat seinen Studienkollegen , der dort Anstaltsleiter war, gebeten, sofort Haftverschonung anzuordnen. = Richter die hart im Austeilen sind , sind auch genauso schnell handelnd , bestehendes Unrecht w i r k s a m sofort zu begegnen. Selbstverständlich können selber die Beklagten keine Urteile aufheben, wohl aber - und dies ist ihre Amtspflicht und dazugehörend bei so gravierenden Rechtsverstößen und ich betone
a b s i c h t l i c h e n Falschverurteilungen
die entsprechenden Dienststellen zur Überprüfung anzuhalten. Das verlangt schon das „Gewissen“ eines Rechtsstaates. Wenn z.B. eine Strafkammer nach monatelanger Beweisaufnahme und ordentlicher Verhandlungsführung sowie Urteilsberatung zu dem Ergebnis gelangt, das dies / der Täter ein / der M ö r d e r ist und es stellt sich später heraus, daß das Urteil falsch ist, weil der Verurteilte gar nicht der Täter sein k a n n , dann gehört es auch zum Prinzip des Rechtsstaates, daß der – A n p r u c h - auf F r e i s p r u c h auch möglichst sehr schnell umgesetzt wird. Im vorliegenden Fall Anspruch auf Rehabilitierung. Oder möchte z.B. ein Vertreter der Gegenseite selber zum Richteramt befähigt in einem Rechtsstaat leben, wo er weiß, wo e r nachträglich erfährt, daß er jemanden z.B. zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt hat , der aber gar nicht der Täter sein kann. Und in verkleinerter Form liegt der Sachverhalt hier auch so.
Was ich vorgetragen habe ist doch alles e r w i e s e n . Statt mit allen Mitteln und mit allen Kräften zu versuchen alles unter den Teppich zu kehren , ist im Interesse der Rechtspflege und der Wahrheitsfindung entsprechend zu handeln. Anders ist der Rechtsstaat auch nicht zu verstehen.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes wohl auch unerläßlich. Den Geschäftswert bei 5.OOO.- Euro anzusiedeln, wird auch aus dem Vorgenannten nicht gerecht.
Frank Beckers