Amstgericht Freiburg Presse Info Oschwald
Frank Beckers - Simonswinkel 33 - D 79877 Friedenweiler am Klostersee im Schwarzwald - Telefon O176 / 86843354
An das
Amtsgericht Freiburg
Abteilung 2
Holzmarkt 2
79O98 Freiburg 9.9.2O16
In Sachen
Beckers . / . Rotzinger, Inhofer u.a.
2 O 2O16 / 16
Ist mit meinem Sachvortrag für das PKH – Gesuch Genüge getan. Ich gestatte mir noch weiter ausführen zu dürfen.
Die Beklagten haben seit Jahr und Tag von den Straftaten einmal Malek und Peuster genügend Kenntnis.
B e w e i s / Glaubhaftmachung : Leiter der Polizeistation Kirchzarten - als Zeuge –
Dadurch haben sie auch genaue Kenntnis von den Straftaten im Amt des Polizeibeamten Ingo Hofmann im Amt.
B e w e i s : wie vor
Die Beklagten zu I und IIII sind verpflichtet, den Zeugen Polizeichef Ingo Hofmann wegen der Straftaten und Verbrechen im Amt vom Dienst zu suspendieren bezw. dessen Suspendierung zu veranlassen.
Der Beklagte zu 2 ist verpflichtet, die Deliquenten Malek und Peuster anzuklagen oder anklagen zu lassen. Auch er hat persönliche Kenntnisse von den Straftaten im Amt und wäre seit Jahr und Tag verpflichtet, die Deliquenten anzuklagen oder durch weisungsgebundene Staatsanwälte anklagen zu lassen. Davon hält er sie aber ab. Ein Anklageerzwingungsverfahren wegen Untätigkeit gibt es außerdem nicht. Selbst wenn es ein solches geben würde, bleibt das / ein Rechtsschutzbedürfnis trotzdem bestehen.
Die Beklagten begehen auch keine Amtspflichtverletzungen, sondern eben unerlaubte Handlungen. Die Klage ist damit zulässig erhoben. Ob die Beklagten wegen der Streitwerthöhe die Verweisung an das LG. beantragen, bleibt abzuwarten.
Ich bitte daher, die PKH. zu bewilligen für das Klageverfahren.
Die Beklagten werden allesamt nicht wegen Amtspflichtverletzungen im Amt in Anspruch genommen, sondern wegen Straftaten im Amt also unerlaubten Handlungen. § 71 GVG. ist bei keinem der Beklagten also einschlägig, sondern nur bei Amtspflichtverletzungen. Solche liegen aber hier nicht vor.
Wie dem Richter selber amtsbekannt, kann der Amtsrichter auch über bei einer Hausdurchsuchung weggekommene DM 1.131.OOO.- im Strafrecht entscheiden, so kann er dies auch im Zivilrecht wenn die Gegenseite die Zuständigkeit nicht rügt.
Es muß auch zuerst über die PKH. entschieden werden und danach erst über ein evtl. anderes zuständges Gericht.
Frank Beckers