Presse Info VG: Stuttgart gegen (BW) 2
Frank Beckers - Simonswinkel 33 – D 79877 Friedenweiler am Klostersee im Schwarzwald - Telefon O176/ 86843354 z.Zt. Hurstweg 2 – 79114 Freiburg an der Dreisam bei Ganter
An die Frau Vorsitzende und Frau Berichterstatterin der Kammer 4 bei dem Verwaltungsgericht zu Stuttgart am Neckar
Augustenstraße 5
7O178 Stuttgart am Neckar 2. Juni 2O16
OPERATION STEVE
In Sachen
Frank Beckers . /. Land BW.
4 K 1748 / 15
wegen der Verletzung der Dienst- und Amtspflichten
gestatte ich mir zu meinen Ausführungen vom 3O. Mai 2O16 ergänzend und weiter bitte ausführen zu dürfen :
Sachverhalt und Straftat 2O
Nach der Haftentlassung am 4.2.2O13 erhebt der Kläger kurze Zeit später im Feb. 2O13 bei der 5. Kammer des Verwaltungsgericht Freiburg an der Dreisam Klage und einen PKH- Antrag wegen der Amtspflichtverletzungen des Polizeibeamten und Polizeichef Ingo Hofmann aus Titisee Neustadt früher 79843 Löffingen. Aufgrund der Klagebeschreibung entscheidet wenige Wochen später die 5. Kammer in der Kammerbesetzung :
Das sind keine Amtspflichtverletzungen oder Dienstvergehen, sondern das sind ( widerliche und plumpe ) Straftaten im Amt !! – und für Straftaten sind wir nicht zuständig und verweist die Sache an das Landgericht Freiburg.
Da der hiesige Kläger der Rechtsauffassung ist, daß auch ein Teil der Taten auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, erhebt der Kläger noch Beschwerde gegen die ablehnende PKH. und die Verweisung an das Landgericht Freiburg. Aber auch der Senat des Verwaltungsgerichtshof Mannheim wiederholt und bestätigt, daß sind Straftaten des Polizisten Ingo Hofmann und weist die Beschwerde in Kammerbesetzung zurück.
Damit gelangt die Akte in die Hände des Kammervorsitzenden der 14. Zivilkammer mit dem Namen des Kennedymörders O ß w a l d , der die Akte erst mal über 1,5 Jahre lang im Landgericht und zuhausse versteckt, PKH. verbal zusagt und als er nach über 1,5 Jahren mit einem Befangenheitsantrag abgelehnt wird, entscheidet er, daß dies polizeiliche Ermittlungen seien und eben keine Straftaten. Eine dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag gibt es trotz 1O facher Anmahnung nicht, wohl aber einen Rechtsanwalt, der gegen den Beschluß eine Anscheinsbeschwerde einlegt, wonach auch der Kläger einen Anspruch auf polizeiliche Ermittlungen habe.
Sachverhalt und Straftat 21
Wegen der Straftat beschrieben unter Nr. 7 erhebe ich ebenfalls einen PKH- Antrag gegen das Land BW. Zuständig wird der sog. Factotumsrichter C l a u d e , Claude Mathonia der 2. Zivilkammer des LG. Freiburg und der korrespondiert jahrein jahraus mit der Strafabteilung des Amtsgericht und bittet und erinnert immer wieder, man / es möge ihm doch das Protokoll vom 13.8.2O1O übersandt werden. Nach über 2 Jahren entscheidet er, daß aufgrund der übersandten Akte s.seine Akte S. 288 und 289 der 2. Zivilkammer 2 O 7O / 13 eine Kopie der Haftbefehlseröffnung übersandt worden sei woraus such ergibt ( ergeben würde ) , daß mir am 13.8.2O1O 45 Minuten Zeit zur Verfügung gestanden hätten , mich zu dem Haftbefehl zu äußern und es daher keine PKH. gibt. Als ich darauf erwidere, daß dies ja nicht zu dem Kontext passt und was ich denn in diesen 45 Minuten erklärt hätte, macht er einen Beschluß und weist die Sache an den Richter mit dem Namen des Kennedy Mörders Oßwald der 14. Zivilkammer des LG. Freiburg. Auch gegen diesen Beschluß legt der Anscheinsanwalt Schweier gleichentags Beschwerde ein mit einer Scheinbegründung. Als ich nach Zurückweisung der Beschwerde durch das OLG. - welches fragt - ? - was denn die Beschwerde überhaupt mit der Sache zu tun hat, selber die Akte einsehe, ergibt sich aus der Akte, daß s. Seite 288 und 289 nichts zu ersehen ist von einem Protokoll mit 45 Minuten Vernehmung zu einem Haftbefehl.
Sachverhalt und Straftat 22
Auf die wiederholte Anfrage an das Oberlandesgericht, Strafsenate in Karlsruhe, wann denn abschließend über die Revision entschieden wird, bezw. warum nicht die Sta. im Nachverfahren entscheidet, warum nicht die doppelt vollstreckten Strafen aufgehoben werden, antwortet nunmehr wieder der Richter des Sachverhalts I Eugen Endress s. geschilderte Straftat I nunmehr als Vorsitzender Richter des OLG – Strafsenates, daß nichts zu veranlassen sei und stellt damit quasi ein Strafverfahren gegen sich selbst ein.
Zu den Geldstrafen selbst ist zu sagen daß der selbe Richter Peuster der Auffassung ist, - wer vom Amtsgericht Titisee Neustadt einen Strafbefehl erhält, aber nach Einspruch dagegen nicht zum Termin erscheint, sich bei ihm in der Berufungsverhandlung nur noch damit und dagegen zur Wehr setzen kann, w a r u m man nicht in Titisee Neustadt erschienen ist - und die Richter Kleine Cosack der Auffassung ist,/ war aufgrund eigener Kenntnis zum Kläger entscheidet, daß der Kläger 2OO6-2008 n i c h t in Frankenthal gewohnt hätte trotz Ausweis und Führerschein der Stadt Frankenthal - bis dann im Sommer 2009 der Richter Peuster diese Richterin für befangen erklärt. Damit wird dem Grundsatz gedient, daß auch der größte Blödsinn Rechtskraft erlangen kann.
Frank Beckers